Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht
Stand: Juli 2007
Verband der privaten Krankenversicherung e.V.
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Inhalt
Seite 1
1. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer
2. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
3. Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung
4. Gruppenversicherungs- und Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für Mitarbeiter
5. Arbeitsunfähigkeit
6. Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit
7. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Seite 2
8. Tätigkeit des Arbeitnehmers im Ausland
9. Selbständige
10. Scheinselbständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit
11. Beihilfeberechtigung und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes
12. Wehrpflichtige, Zivildienstleistende
13. Rentner
Seite 3
14. PKV im Alter
15. Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Elternzeit
16. Urlaub im Ausland
17. Pflegepflichtversicherung
18. Nichtversicherte
Abkürzungsverzeichnis
1. Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit für Arbeitnehmer
Versicherungsfreiheit besteht für Arbeitnehmer in der GKV, wenn ihr Einkommen nicht nur die aktuelle Versicherungspflichtgrenze von 47.700 Euro (2007) überschreitet. Sie müssen mit ihrem Gehalt über der aktuellen Versicherungspflichtgrenze liegen und bereits drei aufeinander folgende Kalenderjahre die zu diesem Zeitpunkt geltende Versicherungspflichtgrenze überstiegen haben. Eine Ausnahme besteht für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine private substitutive Krankenversicherung hatten. Für sie beträgt die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2007 42.750 Euro. Die beiden Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jährlich an die durchschnittliche Lohn-und Gehaltsentwicklung angepasst.
Arbeiter und Angestellte, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen und die am 2.2.2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren oder die vor diesem Tag die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, bleiben versicherungsfrei, solange sie keinen anderen Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllen. Dies gilt auch für Arbeiter und Angestellte, die am 2.2.2007 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren (s. Kapitel 2).
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht
Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt und in den davor liegenden drei Kalenderjahren überstiegen hat, sind versicherungsfrei. Sie können entscheiden, ob sie sich freiwillig bei ihrer Kasse weiterversichern oder ob sie sich privat versichern wollen.
Bei der Frage, wann das Einkommen die Pflichtgrenze überschreitet, zählen nicht nur die 12 Monatsgehälter, sondern auch die weiteren regelmäßig gewährten Bezüge, z. B. das
13. Monatsgehalt, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entgelte für vertraglich geschuldete Bereitschaftsdienste, Überstundenpauschalen, die vermögenswirksamen Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz, nicht aber die Arbeitnehmersparzulage.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des 3. Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird überschritten, wenn das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt über der Grenze liegt. Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist sowie im Fall des Wehr- oder Zivildienstes, ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird. Das Gleiche gilt auch für Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V), durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach § 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes während der Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) oder wegen Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
Freiwillige Versicherung in der GKV
Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der GKV nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft als Arbeitnehmer ist, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wenigstens 24 Monate oder unmittelbar vorher ununterbrochen wenigstens 12 Monate in der GKV versichert war. Bei einem Arbeitnehmer, der zunächst pflichtversichert war, wird die Mitgliedschaft in der GKV freiwillig fortgesetzt, wenn der Versicherte nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihn seine Krankenkasse auf seine Austrittsmöglichkeit hingewiesen hat, seinen Austritt erklärt. Endet die Krankenversicherungspflicht aus anderen Gründen, z.B. weil jemand vom Arbeitnehmerstatus in den Selbständigenstatus wechselt, dann ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft mitzuteilen, wenn die Kassenmitgliedschaft freiwillig fortgesetzt werden soll.
Vollversicherung in der PKV
Versicherungsfrei gewordene Arbeitnehmer können zur privaten Krankenversicherung wechseln. Oft gibt es beim Wechsel zur PKV zunächst Wartezeiten für die Inanspruchnahme von Leistungen. Auf diese Wartezeiten werden aber die Versicherungszeiten in der GKV angerechnet, so dass für Arbeitnehmer, die von der GKV zur PKV wechseln, die Wartezeiten grundsätzlich entfallen.
Wer zur PKV wechseln möchte, nachdem er als Arbeitnehmer versicherungsfrei geworden ist, kann innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse auf die Austrittsmöglichkeit seine Mitgliedschaft mit Wirkung zum Ende der Versicherungspflicht beenden. Danach ist ein Wechsel mit zweimonatiger Kündigungsfrist möglich.
2. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Krankenversicherungspflicht in der GKV besteht immer dann, wenn bestimmte im SGB V genannte Voraussetzungen erfüllt werden. In einigen im Folgenden genannten Fällen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich. Dafür ist ein Antrag bei einer Krankenkasse erforderlich, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind, anderenfalls vom Beginn des auf die Stellung des Befreiungsantrags folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung kann - auch später - nicht widerrufen werden, und zwar solange der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt, von dem befreit wurde, noch andauert. Zuständig für die Befreiung ist diejenige gesetzliche Krankenkasse, die die Krankenversicherungspflicht durchführen würde. Das ist entweder die vom Versicherten gewählte Krankenkasse oder diejenige Krankenkasse, bei der der Versicherte zuletzt versichert war. Bestand auch früher keine gesetzliche Krankenversicherung, dann kommt jede wählbare Krankenkasse in Betracht.
Für PKV-Versicherte ist eine Rückkehr in die GKV nach Vollendung des 55. Lebensjahres grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht beim Bezug von Arbeitslosengeld II: Hier entsteht Versicherungspflicht auch nach dem 55. Lebensjahr. Die PKV bietet für Personen, die nicht mehr versicherungspflichtig werden und in der PKV bleiben müssen, mit dem Standardtarif einen entsprechenden Sozialtarif an.
Einkommen sinkt unter Versicherungspflichtgrenze
Jährlich zu Jahresbeginn wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze festgesetzt. Die jährliche Anhebung kann dazu führen, dass die Pflichtgrenze über das individuelle Einkommen steigt. Dann entsteht für Arbeitnehmer grundsätzlich Krankenversicherungspflicht. Hiervon ist eine Befreiung möglich. Der Versicherte kann dann weiterhin in der PKV versichert bleiben.
Teilzeitbeschäftigung
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird, weil seine Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebes herabgesetzt wird und dessen Einkommen deshalb unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein entsprechendes Teilzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Voraussetzung ist ferner, dass der Beschäftigte seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei ist.
Personen, die durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit nach dem Bundeselterngeld-und Elternzeitgesetz während der Elternzeit versicherungspflichtig werden, können sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Teilzeitbeschäftigte, die sich befreien lassen, erhalten den üblichen Zuschuss für ihren Krankenversicherungsbeitrag (s. Kapitel 3, Abschnitt 4).
Altersteilzeit
Für die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Altersteilzeit gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Befreiung bei Teilzeit. Auch hier muss die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der betriebsüblichen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter herabgesetzt werden. Unschädlich für das Befreiungsrecht ist es, wenn die in diesem Umfang reduzierte Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells verteilt wird.
Auf die oben erwähnte Regelung (S. 7), dass ab dem 55. Lebensjahr grundsätzlich keine Rückkehr mehr in die GKV möglich ist, sei hingewiesen. Zum Arbeitgeberzuschuss bei Altersteilzeit s. Kapitel 3, Abschnitt 4.
Arbeitslosigkeit
Wer PKV-versichert ist, arbeitslos wird und deshalb Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld bezieht, wird in der GKV versicherungspflichtig. Von dieser Versicherungspflicht kann man sich durch Antrag bei einer Krankenkasse innerhalb von drei Monaten befreien lassen, wenn man in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld nicht in der GKV versichert war.
Studenten, Praktikanten, Auszubildende des Zweiten Bildungsweges
Personen, die durch die Einschreibung als Student an einer staatlichen oder staatlich anerkannten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hochschule krankenversicherungspflichtig werden, können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Befreiungsantrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (Einschreibung im ersten Semester, Ausscheiden aus einer anderen weiteren Versicherungspflicht oder aus der Familienversicherung) bei einer Krankenkasse gestellt werden.
Der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist für die Befreiung nicht erforderlich, er hat auch keinen Einfluss auf die Einschreibung oder Annahme der Rückmeldung (Ausnahme: Saarland). Der Gesetzgeber hat die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleibt der Student nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen.
BAföG-Empfänger erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweisen. Damit wird der Zuschuss auch bei einem PKV-Schutz gewährt. Der Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt 47 Euro, der Zuschuss zur gesetzlichen Pflegeversicherung 8 Euro.
Auch von der Krankenversicherungspflicht aufgrund der Ausübung einer berufspraktischen Tätigkeit, die in einer Studien-oder Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist, wird man auf Antrag befreit. Das gilt auch für die Krankenversicherungspflicht von Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden, und von Auszubildenden des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem BAföG förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts befinden. Es gilt die gleiche Antragsfrist wie für Studenten.
Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie noch kein Fachsemester absolvieren und deshalb nicht als Studentinnen oder Studenten im Sinne der Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.
Rehabilitanden
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht werden, sind krankenversicherungspflichtig. Solche Maßnahmen werden entweder von der Bundesagentur für Arbeit oder vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt. Dieser Personenkreis kann sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt lediglich während der berufsfördernden Maßnahmen.
Rehabilitanden, die ein Übergangsgeld aufgrund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.
Behinderte Menschen
Behinderte Menschen, die in nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind, sind krankenversicherungspflichtig, können sich aber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt auch für behinderte Menschen, die in Heimen, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines vollerwerbsfähigen Beschäftigten entspricht. Einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag gibt es nicht.
3. Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung
Während bei GKV-Pflichtversicherten die Arbeitgeber einen Teil des Krankenversicherungsbeitrags übernehmen, erhalten freiwillig GKV-Versicherte und PKV-Versicherte einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Zuschuss umfasst den Krankenversicherungsschutz für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen.
Voraussetzung für den Zuschuss ist, dass die Beschäftigten freiwillig in der GKV oder in der PKV versichert sind. Dazu ist es erforderlich, dass die privatversicherten Mitarbeiter für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten als Familienangehörige nach § 10 SGB V versichert wären, Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der GKV entsprechen. Zu diesen zählen alle in § 11 SGB V aufgezählten Leistungen der Krankenkasse.
Umfang des Versicherungsschutzes in der PKV
Für den Beitragszuschuss zur PKV kommt es aber nicht darauf an, dass die in der PKV versicherten Leistungen vollständig den Leistungen der GKV entsprechen. Zuschussfähigkeit besteht bereits dann, wenn Leistungen vorgesehen sind, die der Art nach für die GKV vorgesehen sind. Eine Absicherung des gesamten Leistungskatalogs der GKV ist nicht erforderlich. Umgekehrt ist es auch möglich, dass mehr Leistungen versichert werden, als in der GKV vorgesehen sind (z. B. Wahlleistungen im Krankenhaus, Krankenhaustagegeld).
Kreis der Angehörigen
Zu den Angehörigen gehören der Ehepartner oder Lebenspartner und die Kinder sowie Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, soweit sie vom Versicherten überwiegend unterhalten werden. Für die Zuschussfähigkeit müssen die in § 10 Abs. 1 SGB V erwähnten Voraussetzungen erfüllt sein.
So darf der Angehörige nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein und kein Gesamteinkommen von regelmäßig mehr als 350 Euro im Monat erzielen. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Einkommensgrenze 400 Euro.
Kinder werden bis zu einem bestimmten Lebensjahr als Angehörige berücksichtigt, und zwar
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul-oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder freiwilliges ökologisches Jahr leisten.
Wird die Schul-oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, dann erfolgt die Mitberücksichtigung als Angehöriger über das 25. Lebensjahr hinaus, und zwar für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum.
Kinder bleiben über diese Altersgrenzen hinaus weiterhin beitragsfrei mitversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Voraussetzung für den Zuschuss
Die private Krankenversicherung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Das jeweilige Krankenversicherungsunternehmen muss die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreiben.
Es muss sich verpflichten, bestimmten versicherten Personen einen brancheneinheitlichen Standardtarif anzubieten. Dessen Leistungen müssen mit denjenigen der GKV nach dem SGB V bei Krankheit vergleichbar sein. Der Beitrag des Standardtarifs darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen. (Zu Einzelheiten vgl. Kapitel 13.)
Das PKV-Unternehmen muss sich verpflichten, den überwiegenden Teil der Überschüsse aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft zugunsten der Versicherten zu verwenden.
Das Unternehmen muss vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
Es darf die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Sparten betreiben.
Über die Erfüllung dieser Bedingungen erhält der Versicherte eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens zur Vorlage bei seinem Arbeitgeber.
Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses beträgt für Personen, die privat versichert sind, ab 1. Januar eines jeden Kalenderjahres die Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 SGB V) und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für die Krankenversicherung tatsächlich aufzuwenden hat.
Wenn das Einkommen des Versicherten also über der Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2007 42.750 Euro beträgt, liegt, dann beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss die Hälfte des durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrags. Als durchschnittlich wird der GKV-Höchstbeitrag deshalb bezeichnet, weil der Durchschnitt aller Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen ermittelt wird. Zum 1. Juli 2005 hat sich der Höchstbeitrag vermindert, weil der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von Zahnersatz (BGBl. I 2004, 3445) um 0,9 v. H. gesenkt wurde.
Für Arbeitnehmer, die in der GKV keinen Anspruch auf Krankengeld hätten (z.B. Altersrentner, Vorruhestandsgeldbezieher, Personen in Altersteilzeit während der Freistellungsphase), sind nach § 257 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 SGB V bei der Berechnung des Beitragszuschusses 9/10 des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes anzurechnen.
Da sich der Beitragszuschuss am Arbeitsentgelt orientiert, erhalten auch solche Privatversicherte, deren monatliches Gehalt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, ihren Beitragszuschuss nicht aus der Beitragsbemessungsgrenze, sondern nur aus dem gezahlten Arbeitsentgelt. Das hat unter anderem Bedeutung für Beschäftigte, die unter Berücksichtigung des Altersteilzeitgesetzes oder des Bundeserziehungsgeldgesetzes ihre Arbeitszeit halbiert haben, dadurch krankenversicherungspflichtig wurden und sich davon haben befreien lassen.
Der Beitragszuschuss ist nicht neu zu berechnen, wenn das private Versicherungsunternehmen nach Ablauf des Versicherungsjahres wegen der Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen Beiträge erstattet. Die Beitragsrückerstattung kommt also nur dem Versicherten zugute.
In den Fällen, in denen die PKV eine Beitragsermäßigung wegen eines vereinbarten Selbstbehalts gewährt, beträgt der Zuschuss höchstens die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags. Es steht jedoch im Ermessen des privaten Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Unterstützung zu gewähren, indem er ihm Krankheitsaufwendungen, die im Rahmen des Selbstbehalts entstanden sind, erstattet.
Beiträge für Vorsorgetarife, die ein Unternehmen anbietet, um im Alter die Beiträge senken zu können, sind als unselbständige Tarifkomponenten im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 SGB V zu berücksichtigen und daher auch zuschussfähig.
Auch der gesetzliche Beitragszuschlag, der zur Entlastung der Prämie ab dem 65. Lebensjahr verwendet wird, ist zuschussfähig.
Der dem Arbeitgeber vorzulegende Nachweis über den Versicherungsschutz muss Angaben über die Art der Vertragsleistungen sowie über die berechtigten Personen enthalten. Eintretende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des
Beitrags, der Art der Vertragsleistungen und der Zahl der aus der Versicherung berechtigten Personen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Steuerliche Aspekte
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen des Mitarbeiters, der eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber nach § 257 Abs. 2 und 2 a SGB V zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist. Der Arbeitgeber darf die Beitragszuschüsse nur dann steuerfrei lassen, wenn der Mitarbeiter die verlangten Bescheinigungen vorgelegt hat.
Soweit der private Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterstützung gewährt, indem er ihm im Rahmen des Selbstbehalts angefallene Krankheitsaufwendungen ersetzt, richtet sich die Steuerfreiheit nach Abschnitt 11 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinie 2002. Hiernach ist eine derartige Unterstützung bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und in einem besonderen Notfall darüber hinaus steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Unterstützung ist, dass beim Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen, nämlich Einschaltung einer Unterstützungskasse oder der Arbeitnehmervertretung, gegeben sind, wenn er wenigstens fünf Arbeitnehmer beschäftigt.
4. Gruppenversicherungsverträge und Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für Mitarbeiter
Eine Reihe von Unternehmen der privaten Krankenversicherung bietet Versicherungsschutz für eine größere Anzahl von Versicherten in Form eines Gruppenversicherungsvertrages an, den der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter abschließt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Sammelinkassoverträge
Gruppenversicherungs- und Sammelinkassoverträge des Arbeitgebers für Mitarbeiter des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter möglich. Die Mitglieder der Geschäftsleitung können ebenfalls versichert werden.
Voraussetzungen der Gruppenversicherungsverträge
Der zu versichernde Personenkreis muss nach objektiven Merkmalen exakt umschrieben sein, zum Beispiel "die Mitarbeiter des Arbeitgebers XY" oder "die leitenden Mitarbeiter" oder "die nicht versicherungspflichtigen Mitarbeiter". Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Familienangehörigen der Mitarbeiter können ebenfalls versichert werden.
Es muss eine Mindestzahl von Mitarbeitern versichert sein.
Falls der Arbeitgeber den Beitrag nicht im Lohnabzugsverfahren einzieht, muss Abrufmöglichkeit im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Konto des Mitarbeiters gegeben sein. Den Abruf veranlasst das Versicherungsunternehmen.
Vorteile für Betriebe und Mitarbeiter
Gegenüber Einzelversicherungen ist eine Beitragsermäßigung möglich. Diese resultiert insbesondere aus der Verwaltungsersparnis, wenn eine größere Zahl von Arbeitnehmern bei einem Unternehmen versichert ist.
Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme und verfügbaren Überschüssen.
Erlass der Wartezeiten zu Vertragsbeginn, die bei Einzelverträgen bis zu acht Monaten betragen können, sofern keine entsprechende Vorversicherungszeit in der GKV besteht.
Alle Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn nicht behandelt werden oder nicht behandlungsbedürftig sind, werden in den Versicherungsschutz einbezogen. Behandelte oder behandlungsbedürftige Erkrankungen können nach einer festgelegten Dauer der Behandlungs-und Beschwerdefreiheit in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.
Bestehen bei Abschluss des Gruppenversicherungsvertrages bereits Einzelversicherungen der Betriebsangehörigen, so können sie in den Gruppenversicherungsvertrag überführt werden. Voraussetzung ist, dass die Einzelverträge und der Gruppenversicherungsvertrag beim selben Versicherungsunternehmen bestehen.
Steuerliche Belastungen der Beiträge und Leistungen
Der Arbeitgeber kann den von ihm gezahlten Anteil am Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen. Das gilt sowohl für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss gemäß § 257 SGB V als auch für darüber hinausgehende freiwillige Zahlungen, die z.B. aufgrund von Betriebsvereinbarungen oder von einzelvertraglichen Zusagen erbracht werden.
Beim Arbeitnehmer sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag bis zum gesetzlichen Höchstbeitrag steuerfrei, darüber hinausgehende Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers müssen wie Arbeitslohn versteuert werden.
Der vom Arbeitnehmer gezahlte Anteil an seinem Krankenversicherungsbeitrag gehört zu den Vorsorgeaufwendungen, die er als Sonderausgaben absetzen kann. Ab 1. Januar 2005 sind Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zu Kranken-und Pflegeversicherungen für Arbeitnehmer nur noch bis zu 1.500 Euro pro Arbeitnehmer abziehbar. Als Ausgleich werden die Finanzbehörden bis 2019 automatisch die sogenannte Günstigerprüfung anwenden, das heißt prüfen, ob die alte Regelung oder die neue Regelung vorteilhafter ist. Die günstigere Regelung wird dann angewandt. Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge.
Die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus seiner Krankenversicherung erhält, sind für ihn steuerfrei.
Sammelinkassoverträge
Von Sammelinkassoverträgen spricht man, wenn der Arbeitgeber die Beiträge der Mitarbeiter einzieht und selber an das jeweilige Krankenversicherungsunternehmen abführt. Das Versicherungsunternehmen stellt zur Vereinfachung des Verfahrens Inkasso-Listen zur Verfügung. In der Regel werden die Beiträge von den Bezügen einbehalten, so dass das Einzugsverfahren dem der Sozialversicherung nahekommt. Das Versicherungsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherten.
Die durch die Sammelinkassovereinbarung erzielten Kosteneinsparungen kann das Versicherungsunternehmen als Beitragsnachlass weitergeben.
5. Arbeitsunfähigkeit
GKV-Versicherte
Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte), die in der GKV als Pflichtmitglieder oder freiwillig versichert sind, müssen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende der Gehaltsfortzahlung vom Krankengeld Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung entrichten. Für die Beitragsbemessung werden 80 Prozent des der Leistungsbemessung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts berücksichtigt. Die jeweiligen Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und seiner Krankenkasse getragen.
PKV-Versicherte
Gesetzliche Rentenversicherung
Damit Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Gehaltsfortzahlung PKV-Versicherten angerechnet werden, können sich diese für solche Zeiträume auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichern. Voraussetzung ist, dass sie während eines Zeitraums von einem Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Versicherungspflicht besteht längstens für 18 Monate. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen, wenn sich die Rentenversicherungspflicht lückenlos an diejenige aufgrund der vorausgegangenen Beschäftigung anschließen soll. Wird der Antrag später gestellt, dann wirkt er erst von dem auf den Antragseingang folgenden Tag an. Maßgeblich für die Beitragshöhe sind ebenfalls 80 Prozent des zuletzt bis zur Bemessungsgrenze der Rentenversicherung bezogenen Arbeitsentgelts. Die für diese Beiträge erforderlichen finanziellen Mittel können ebenfalls mit einer Krankentagegeldversicherung finanziert werden.
Pflegeversicherung
Während einer Arbeitsunfähigkeit besteht in der Pflegeversicherung Beitragspflicht. Der Beitrag zur Pflegepflichtversicherung kann allerdings aus einer Krankentagegeldversicherung finanziert werden.
Arbeitslosenversicherung
Der Bezug von Krankentagegeld aus einem privaten Versicherungsvertrag durch Angestellte und Arbeiter löst grundsätzlich Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung aus. Im Unterschied zu den für die GKV geltenden Regelungen zahlen jedoch nicht die einzelnen Arbeitnehmer, sondern die Unternehmen der privaten Krankenversicherung den gesamten Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zugunsten der bei ihnen vollversicherten Arbeitnehmer, ohne dass es hierzu einer Mitwirkung der Versicherten bedarf. Der Betrag wird direkt an die Bundesagentur für Arbeit überwiesen.
6. Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit
Befreiung von der Versicherungspflicht
Privatversicherte werden durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld bei Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung (SPV).
Allerdings bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. In der Regel kann dieser Personenkreis in den Standardtarif wechseln (vgl. Kapitel 14). Eine Ausnahme stellt der Bezug von Arbeitslosengeld II dar, denn dieser löst auch bei über 55-Jährigen Versicherungspflicht aus.
PKV-versicherte Arbeitslose können sich im Übrigen von der Versicherungspflicht in der GKV und der SPV befreien lassen. Voraussetzung ist, dass diese Personen in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren und eine private substitutive Krankenversicherung haben. Hierzu ist ein Antrag notwendig, der innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu stellen ist. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Sobald sie bestätigt worden ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit durch Zahlung unmittelbar an das PKV-Unternehmen sowohl den Beitrag zur PKV als auch zur privaten Pflegepflichtversicherung bis zu der Höhe, die sie auch bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte.
Was passiert, wenn eine privat versicherte Person bei Arbeitslosigkeit in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt und bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung erneut versicherungsfrei ist, d.h. aufgrund der Gehaltshöhe nicht versicherungspflichtig bleibt? Dauerte die gesetzliche Krankenversicherung länger als 12 Monate, so kann die Person zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen. Wenn sie jedoch weniger als 12 Monate gesetzlich versichert war, so wird die erforderliche Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit eines privaten Krankenversicherungsschutzes besteht, sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die betreffenden Personen zu den Konditionen ihres alten Versicherungsvertrages wieder aufzunehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Der alte Vertrag des Versicherten hat bei ein und demselben Unternehmen mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden. Die gesetzliche Krankenversicherung der betreffenden Person hat längstens 12 Monate bestanden.
Der private Versicherungsvertrag tritt am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Der Abschluss der Versicherung erfolgt ohne Risikoprüfung zu den gleichen Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden. Die bis zum Ausscheiden aus der privaten Krankenversicherung gebildeten Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben.
Die Vorversicherungszeit als Voraussetzung für die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kann auch anders als durch eine 12monatige durchgehende Versicherungspflicht erfüllt werden (vgl. Kapitel 1).
Anwartschaftsversicherung
Wer arbeitslos wird, sich gesetzlich krankenversichert, aber die Möglichkeit einer späteren Rückkehr in die private Krankenversicherung (auch nach Ablauf einer 12-monatigen Versicherungszeit in der GKV) auf jeden Fall offen halten will, kann eine Anwartschaftsversicherung abschließen.
Eine kleine Anwartschaftsversicherung sichert eine Rückkehr in den alten Versicherungsvertrag ohne erneute Risikoprüfung, bei einer großen Anwartschaftsversicherung wird bei Aufleben der Versicherung zudem der Beitrag auf Grundlage des ursprünglichen Eintrittsalters berechnet (s. dazu auch Kap. 12).
7. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Auch eine kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist, ist geringfügig, selbst wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG übt jemand eine Beschäftigung oder Tätigkeit berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung oder Tätigkeit beruht. Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt auch die Entgeltgrenze von 400 Euro. Eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch die Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.
Für einen geringfügig Beschäftigten besteht
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 2 SGB III),
Versicherungsfreiheit in der GKV (§ 7 SGB V), Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs. 2 SGB VI),
Versicherungsfreiheit in der Pflegeversicherung (§§20, Abs. 1, 21 SGB XI), sofern er nicht aus anderen Gründen in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig ist.
Die Arbeitgeber zahlen für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen 15 Prozent Beitrag an die Rentenversicherung (§172 Abs. 3 SGB VI),
13 Prozent Beitrag an die GKV (§249 b SGB V),
einen Zuschuss zum Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte des Beitrags (§§ 61, 55 SGB XI), falls Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung vorliegt.
Für geringfügige kurzfristige Beschäftigungen braucht der Arbeitgeber hingegen keine Beiträge abzuführen. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten reduziert sich der Beitrag an die GKV und die Rentenversicherung auf jeweils fünf Prozent.
Ein Leistungsanspruch in der GKV entsteht hieraus nicht, zumal es sich um Personen handelt, die z.B. als abhängig Beschäftigte oder als mitversicherte Familienangehörige ohnehin in der GKV versichert sind.
Die Beiträge in der Rentenversicherung wirken rentensteigernd. Ein Anspruch auf rehabilitative Leistungen entsteht nicht, es sei denn, der geringfügig Beschäftigte verzichtet in der Rentenversicherung auf die Versicherungsfreiheit und wird versicherungspflichtig, mit der Folge, dass er dann die Differenz zwischen dem Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung und dem vollen Rentenversicherungsbeitrag vollständig selbst zu bezahlen hat.
Eine Besonderheit ist zu berücksichtigen, wenn PKV-Versicherte einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Nach § 249 b SGB V hat der Arbeitgeber Krankenversicherungsbeiträge nur für "Versicherte" zu bezahlen. Damit sind alle diejenigen gemeint, die über eine Versicherung nach dem SGB V, also in der GKV, verfügen. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber für geringfügig beschäftigte PKV-Versicherte keinen Beitrag an die GKV zu zahlen hat. Unbeschadet davon besteht aber selbstverständlich Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze, unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-und Rentenversicherung. Wird nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Eine zweite oder weitere geringfügige Nebenbeschäftigungen werden jedoch mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass in diesen Sozialversicherungspflicht entsteht. Dies gilt nicht für die Arbeitslosenversicherung, in der die geringfügige Beschäftigung nicht mit anderen Beschäftigungen zusammengerechnet wird.
Die oben beschriebene Addition von normaler Beschäftigung und geringfügiger Beschäftigung kann dazu führen, dass Versicherungsfreiheit in der GKV entsteht. In diesem Fall ist ein Wechsel zur PKV möglich.
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